Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014214
alte Dokumentnummer
N1199315209L
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