Artikel 25
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten im diplomatischen Wege verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)