Artikel 25
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 23 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten. In seiner Beitrittsurkunde erklärt dieser Staat, dass die Tagung der Vertragsparteien den Beitritt zum Übereinkommen genehmigt hat, und gibt das Datum des Tages an, an dem die Genehmigung erteilt wurde. Ein Beitrittsersuchen eines Mitglieds der Vereinten Nationen wird im Hinblick auf die Genehmigung von der Tagung der Vertragsparteien nicht geprüft, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 28. November 2003 Vertragsparteien des Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.
(4) Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(5) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 23 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)