Artikel 25 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 25

— Siebentes Kapitel.

Anwendung und Ausführung des Abkommens.

Artikel 25. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet.

Falls in Kriegszeiten ein Kriegführender nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bleiben dessen Bestimmungen gleichwohl für alle an dem Abkommen beteiligten Kriegführenden verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003196

alte Dokumentnummer

N1193624233L

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