Artikel 25
Beide Seiten ermutigen Solist/innen und Künstler/innenensembles zur Teilnahme an den wichtigsten Festivals im Partnerland. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte, vor allem aber über kommerzielle Künstler/innenagenturen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038371
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