Artikel 25 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens zur Planung und Realisierung gemeinsamer Projekte sowie zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Dabei wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eine Zusammenarbeit wie folgt in Aussicht genommen:

  1. - Seminare, Konferenzen und Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung,
  2. - Vorhaben auf dem Gebiet des lebensbegleitenden Lernens unter Berücksichtigung neuer Unterrichtsformen und -methoden, darunter ua. der Weiterentwicklung des Netzes von Übungsfirmen und des Fernstudiums in Polen,
  3. - Kontakte zwischen Einrichtungen für Erwachsenenbildung im Bereich der Fort- und Weiterbildung, sowie der Umschulung des Personals unter marktwirtschaftlichen Bedingungen,
  4. - Austausch von ExpertInnen (darunter auch Vortragende und OrganisatorInnen) sowie ein Austausch für berufliche Praktika und Kurse.

Schlagworte

Unterrichtsmethode, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038302

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