Artikel 25 Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. November 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120547

alte Dokumentnummer

N7197857827L

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