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Artikel 25 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25

(1) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.

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