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Artikel 25 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Artikel 25

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213089

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