Artikel 25 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 25

Artikel 25.Verpflichtung des Fonds im Falle der Gewährung von Annuitätenzuschüssen.

(1) Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Annuitäten grundbücherlich sichergestellter Darlehen verpflichtet sich der Fonds für den Fall, als der Darlehensnehmer nicht imstande ist, seiner ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nachzukommen, den Fehlbetrag bis zu einem ziffernmäßig zu bestimmenden Höchstausmaße zu zahlen. Der Darlehensnehmer hat 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermine dem Amte nachzuweisen, in welcher Höhe mit Rücksicht auf die Erträgnisse der belehnten Liegenschaft ein Annuitätenzuschuß nötig ist.

(2) Die Verpflichtung des Fonds besteht auch dann, wenn die belehnte Liegenschaft der Zwangsverwaltung unterworfen wird und deren Erträgnisse zur Deckung der ganzen schuldscheinmäßigen Annuitätenleistung nicht ausreichen. Der Nachweis gemäß Absatz 1 obliegt in diesem Falle dem vom Exekutionsgericht ernannten Zwangsverwalter.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144267

alte Dokumentnummer

N9192537444L

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