Artikel 25 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 1 DIE ZOLLUNION

ARTIKEL 25 (ex-Artikel 12)

Artikel 25

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

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