Artikel 258 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

ARTIKEL 258 (ex-Artikel 194)

Artikel 258

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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