KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG
ARTIKEL 252
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt, zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222200
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