Artikel 24a K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 09.2.2012

Artikel 24a

(1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.

(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs. 6) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(7) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 K-DRG 1994 erfüllt sind.

(8) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommission verpflichtet, ihr einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

(9) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.

(10) Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Kommission hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

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