Kapitel VI Der Exekutivrat
Artikel 24
Der Rat besteht aus dreißig Personen, die von ebenso vielen Mitgliedern ernannt werden. Die Gesundheitsversammlung, die einer angemessenen Aufteilung in geographischer Hinsicht Rechnung trägt, wählt die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen. Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet sein kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057517
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