Artikel 24 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1975

Kapitel VI Der Exekutivrat

Artikel 24

Der Rat besteht aus dreißig Personen, die von ebenso vielen Mitgliedern ernannt werden. Die Gesundheitsversammlung, die einer angemessenen Aufteilung in geographischer Hinsicht Rechnung trägt, wählt die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen. Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet sein kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057517

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