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Artikel 24 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

2. ABSCHNITT

Verbindlichkeiten deutscher Schuldner

Artikel 24

(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ist jeweils als ein Sondervermögen der Republik Österreich anzusehen. Zu dem Sondervermögen gehört auch alles, was auf Grund eines zu dem Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erworben worden ist oder erworben wird. Die Republik Österreich haftet mit dem Sondervermögen für die Verbindlichkeiten, die zu dem Sondervermögen gehören.

(2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Abs. 1 zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen:

  1. a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
  2. b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 ist auf Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles III als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus privaten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043434

alte Dokumentnummer

N3195844179J

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