Artikel 24
Austausch der Unterlagen
Jeder Vertragsstaat erhält anlässlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags eine von den die Delegationen leitenden Personen signierte Ausfertigung des in Art. 2 Abs. 1 angeführten „Technischen Berichts zum Gemeinsamen Werk“.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269545
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