Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 24
Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.
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