ARTIKEL 24 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 24

Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.

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