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Artikel 24 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 24

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.

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