Artikel 24 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 24

Artikel 24. Bei Beginn der Feindseligkeiten werden die Kriegführenden durch gemeinsame Vereinbarungen den Höchstbetrag an barem Geld festsetzen, den die Kriegsgefangenen der verschiedenen Dienstgrade und Rangklassen bei sich behalten dürfen. Jeder einem Kriegsgefangenen entzogene oder vorenthaltene Überschuß sowie jede durch ihn bewirkte Einzahlung ist ihm gutzuschreiben und darf ohne seine Zustimmung nicht in eine andere Währung umgetauscht werden.

Bei Beendigung der Gefangenschaft sind den Kriegsgefangenen die Guthabenbeträge ihrer Rechnungen auszuzahlen.

Während der Dauer der Gefangenschaft sind ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, damit sie diese Beträge ganz oder teilweise an Banken oder Privatpersonen ihres Heimatstaats überweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003233

alte Dokumentnummer

N1193624271L

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