Artikel 24.
Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, in denselben zu laden und zu löschen, Passagiere ein- und auszuschiffen, sich mit Brennstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003741
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