Artikel 24 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

KAPITEL VIII - FINANZEN

Artikel 24

Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)