TEIL IV
Gesundheitliche Maßnahmen und Verfahren
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Die nach diesen Regelungen zugelassenen gesundheitlichen Maßnahmen stellen das Höchstmaß dessen dar, was ein Staat zum Schutze seines Hoheitsgebietes gegen unter die Regelungen fallende Krankheiten im Hinblick auf den internationalen Verkehr fordern darf.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056735
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