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Artikel 24 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 24

Informationsaustausch

Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005999

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