Artikel 24.
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.
(4) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten des Königreichs Norwegen das Finanz- und Zolldepartement oder die von ihm ermächtigte Behörde und auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
(5) Wenn für die Herstellung eines Einvernehmens ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der beiden Staaten, die von den obersten Finanzbehörden derselben bestellt werden, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043636
alte Dokumentnummer
N3196017742L
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