Artikel 24 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 24

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechtsmittel behandeln oder die hinsichtlich der genannten Steuern strafgerichtliche Verfolgung führen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
  2. b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045914

alte Dokumentnummer

N3197341868J

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