zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (im Fall einer Dividende unter Ausschluß der Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches angerechnet, die von den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen erhoben wird, von denen die österreichische Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer nicht als “österreichische Steuer".
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt.
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werten dürfen, als aus Quellen in diesem anderen Vertragstaat stammend.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045128
alte Dokumentnummer
N3197023878L
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