Artikel 24
Zweites Hauptstück. Gesetzgebung des Bundes. A. Nationalrat.
Artikel 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Länder- und Ständerat aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Zweites Hauptstück. Gesetzgebung des Bundes. A. Nationalrat.
Artikel 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Länder- und Ständerat aus.
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