Artikel 24
Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009690
alte Dokumentnummer
N1198014928R
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