vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 24

Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG" (I, 20) wird im Gebiet von Vertragspartnern, deren Verkehrsregeln es entspricht, auf Vorrangstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang anzuzeigen.

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)