Artikel 240 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 240 (ex-Artikel 183)

Artikel 240

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

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