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Artikel 23 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 23

(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht berührt.

(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043433

alte Dokumentnummer

N3195844178J

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