Artikel 23
(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht berührt.
(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043433
alte Dokumentnummer
N3195844178J
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