Artikel 23 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 23

Verhältnis zu den Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954

(1) Die Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 bleiben unverändert bestehen, sofern sie durch diesen Staatsvertrag nicht abgeändert oder aufgehoben werden.

(2) Die folgenden Regelungen dieses Staatsvertrags gelten anstelle der entsprechenden Regelungen in den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 auch in deren Anwendungsbereich:

  1. a) Art. 6 „Abrechnungssystem und die Leistungsbewertung“,
  2. b) Abschnitt III. „Gemeinsame Organisation“,
  3. c) Abschnitt IV. „Allgemeine Rechte und Pflichten“,
  4. d) Abschnitt V. „Erhaltungsarbeiten“,
  5. e) Art. 20 „Übergangsbestimmungen“,
  6. f) Art. 21 „Verhältnis zum Recht der Europäischen Union“,
  7. g) Art. 22 „Schiedsklausel“.

(3) Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags haben Vorrang, soweit sie den in Abs. 1 genannten früheren Staatsverträgen widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269544

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