Aufsicht über gebundene Vermögenschaften.
Artikel 23.
Stiftungen.
I. Stiftungen, deren Stammvermögen nur aus beweglichen Sachen besteht und den Betrag von 100 S nicht übersteigt, können mit anderen Stiftungen, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgen, zu gemeinsamer Verwaltung oder zu einer neuen Stiftung vereinigt werden. Soweit die Angleichung der Zwecke der einzelnen Stiftungen es fordert, kann über die Bestimmungen der Stiftbriefe hinweggegangen werden. Für die Bereinigung sind zunächst Stiftungen desselben Bundeslandes und, wenn auf diese Weise ein Stiftungsvermögen von wenigstens 1000 S nicht erreicht wird, auch Stiftungen mehrerer Bundesländer heranzuziehen.
II. Sind mehrere Stiftungen mit gleichartigen Zwecken nicht vorhanden oder läßt sich auch durch die Bereinigung nicht ein Stiftungsvermögen von mindestens 1000 S erzielen, so sind solche Stiftungen aufzuheben. Das Stammvermögen ist entweder dem Stiftungszweck oder, wenn dies nicht möglich ist, verwandten Zwecken zuzuführen.
III. Die Verfügungen nach Punkt I und II werden vom Bundeskanzleramt nach Anhörung der Landeshauptmänner, hinsichtlich der Unterrichts- und Studienstiftungen aber vom Bundesministerium für Unterricht und hinsichtlich der militärischen Stiftungen vom Bundesministerium für Heereswesen als der zuständigen Stiftungsoberbehörde getroffen; eine Einvernehmung der Beteiligten ist hiebei nicht erforderlich. Die Verfügungen sind unzulässig, wenn ihnen Privatrechte am Stammvermögen der Stiftung entgegenstehen.
IV. Mit den auf Grund der Punkte I und II getroffenen Verfügungen erlöschen alle Ansprüche auf den Ertrag der bezüglichen Stiftungen.
V. Auf rein kirchliche (rein konfessionelle) Stiftungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Verwaltung der Organe der Religionsgesellschaften zu stehen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
VI. Werden mehrere Stiftungen zu einer Stiftung gemäß Punkt I zusammengelegt, so sind die zur Durchführung dieser Zusammenlegung etwa erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen gebührenfrei.
1. zu den Stiftungen siehe: Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 197/1954; Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
2. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, obliegen nunmehr dem Bundesministerium für Inneres (vgl. auch Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986)
Schlagworte
Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058093
alte Dokumentnummer
N4192513639P
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