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Artikel 23 SoSi-Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 23

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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