Artikel 23
Artikel 23. Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 11 vorgesehenen Voraussetzungen zur Hilfeleistung ermächtigt sind, müssen neben der Flagge dieses Abkommens die Landesflagge des Kriegführenden hissen, dem sie unterstellt sind.
Sie sind berechtigt, solange sie einem Kriegführenden ihre Dienste leihen, auch ihre eigene Landesflagge zu hissen.
Die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 2, finden auf sie Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003194
alte Dokumentnummer
N1193624231L
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