Artikel 23 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 23

— Siebentes Kapitel.

Geldmittel der Kriegsgefangenen.

Artikel 23. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden, insbesondere der im Artikel 24 vorgesehenen, erhalten die kriegsgefangenen Offiziere und Gleichgestellten vom Gewahrsamsstaat dasselbe Gehalt wie die Offiziere der entsprechenden Dienstgrade des Heeres dieses Staates, wobei jedoch dieses Gehalt die Höhe des Gehalts nicht übersteigen darf, auf das sie in dem Heer des Landes, dem sie Dienst geleistet haben, Anspruch haben. Dieses Gehalt ist ihnen, möglichst einmal monatlich, in voller Höhe auszuzahlen. Dabei darf kein Abzug für Ausgaben gemacht werden, die dem Gewahrsamsstaat zur Last fallen, selbst wenn diese zu ihren Gunsten erfolgen sollten.

Eine Vereinbarung zwischen den Kriegführenden soll den auf diese Zahlung anwendbaren Wechselkurs festsetzen; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung soll der Kurswert zu Beginn der Feindseligkeiten angenommen werden.

Alle an die Kriegsgefangenen geleisteten Gehaltszahlungen müssen nach Beendigung der Feindseligkeiten von der Macht zurückgezahlt werden, in deren Diensten die Kriegsgefangenen gestanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003232

alte Dokumentnummer

N1193624270L

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