Artikel 23
- 1. Ist der Umfang des internationalen Verkehrs bedeutend genug und machen es die epidemiologischen Verhältnisse erforderlich, sind an den Grenzstellen der Eisenbahnlinien, der Straßen und, wo die sanitäre Kontrolle der Binnenschiffahrt an der Grenze vorgenommen wird, auch an den Grenzstellen der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen für die Durchführung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.
- 2. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden, wann und wo solche Einrichtungen vorgesehen sind.
- 3. Die Organisation hat die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056734
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