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Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Artikel 23

Aufgaben des Verwahrers des Übereinkommens

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17 Absätze 2 und 3;
  4. d) jede nach Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede nach Artikel 2 Absatz 5 eingegangene Erklärung;
  6. f) jede nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  7. g) jede nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  8. h) jede nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
  9. i) jede nach Artikel 22 Absatz 1 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061051

alte Dokumentnummer

N4198314236L

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