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Artikel 23 DBA – Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In der Republik Österreich wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Islamischen Republik Iran besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Islamischen Republik Iran besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Islamischen Republik Iran gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Islamischen Republik Iran bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, wenn die Islamische Republik Iran dieses Abkommen so anwendet, dass die Islamische Republik Iran diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In der Islamischen Republik Iran wird die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

Bezieht eine in der Islamischen Republik Iran ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden, so rechnet die Islamische Republik Iran

  1. a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Republik Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Republik Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003486

Dokumentnummer

NOR40054229

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