Artikel 23 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 23

Artikel 23.Höhe der Fondshilfe.

(1) Vom Fonds verbürgte Darlehen und unmittelbare Fondsdarlehen (Artikel 7, Absatz 4, lit. a, und Absatz 5, lit. a) dürfen in der Regel nicht mehr als 90 Prozent der Gestehungskosten der belehnten Liegenschaft betragen. Ausnahmsweise können Darlehen bis zu 95 Prozent der Gestehungskosten verbürgt oder gewährt werden (§ 13 B. F. G.). Für Eigenhäuser und Siedlungen findet diese Ausnahme keine Anwendung. In die genannten Höchstbeträge sind auch jene Darlehen einzurechnen, die allenfalls zur Durchführung des Bauvorhabens ohne Fondshilfe aufgenommen werden.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen- und Tilgungsraten eines vom Fonds verbürgten Darlehens (Artikel 7, Absatz 4, lit. b) darf nur bis zu jenem Betrag übernommen werden, der nach Abzug der von der Gemeinde (Artikel 27) oder von einer Unternehmung (Artikel 28) selbst aufzubringenden Beitragsleistungen zum verlorenen Bauaufwande verbleibt.

(3) Die Höhe von verzinslichen Bauvorschüssen (Artikel 7, Absatz 5, lit. b) wird vom Amte nach der Größe und Dringlichkeit des Bauvorhabens und mit Rücksicht auf die verfügbaren Fondsmittel festgestellt.

(4) Die Höhe der Beitragsleistung gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. c, und der Annuitätenzuschüsse (Artikel 7, Absatz 4, lit. d) wird innerhalb des Rahmens der Absätze 1 und 2 bestimmt. Diese Arten der Fondshilfe können auch auf einen kürzeren Zeitraum als die Tilgungsdauer des Eigenkapitals oder Darlehens eingeschränkt werden.

(5) Der Fonds kann zwecks Errichtung von Miethäusern einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung, die über die erforderlichen Eigenmittel nicht verfügt, kündbare verzinsliche Zuschüsse zu den Eigenmitteln (Artikel 7, Absatz 4, lit. e) mit der Beschränkung gewähren, daß die Vereinigung unbedingt 5 Prozent der Gestehungskosten selbst aufbringen muß. Bei Gewährung eines solchen Zuschusses muß auch sichergestellt sein, daß die Vereinigung innerhalb sechs Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte der Vorschußgewährung, die nötigen eigenen Mittel durch weitere Einzahlungen voll zur Verfügung haben wird.

(6) Die Beteiligung am Vermögen einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung durch Zeichnung von Anteilen oder durch Einlagen (Artikel 7, Absatz 4, lit. f) ist nur unter der im Absatze 5 angeführten Beschränkung zulässig.

(7) Für die Erwerbung von Bau- und Siedlungsgrundstücken (Artikel 7, Absatz 4, lit. g) sowie für die Beteiligung an gemeinnützigen Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen (Artikel 7, Absatz 4, lit. h), hat als Grundsatz zu gelten, daß die verfügbaren Fondsmittel nur insoweit gebunden werden dürfen, als sie nicht für andere dringendere Arten der Fondshilfe benötigt werden.

(8) Die Fondshilfe für Notwohnungszwecke darf nur in einem solchen Ausmaße gewährt werden, daß hiedurch die Hauptaufgaben des Fonds keine Beeinträchtigung erfahren.

Schlagworte

Zinsenrate, Siedlungsvereinigung, Baugrundstück, Wohnungszweck, Bauvereinigung, BFG

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144265

alte Dokumentnummer

N9192537442L

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