Artikel 23
(1) Artikel 23.Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar. Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen der als ihre Organe handelnden Personen.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Schlagworte
Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Amtshaftung, in Vollziehung der
Gesetze
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001785
alte Dokumentnummer
N1192512135S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)