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Artikel 23 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 23

Mit Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) des vorliegenden Abkommens ersetzen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Bestimmungen jener im Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation vom 15. Juni 1993 1) angeführten Verträge und Abkommen, die dieselben und gleichartige Fragen regeln. Diese Verträge und Abkommen sind im Anhang des vorliegenden Abkommens angeführt.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 257/1994

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