KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 230
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Behandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.
Schlagworte
Lebensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222178
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