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ARTIKEL 230 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 16

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

ARTIKEL 230

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Behandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.

Schlagworte

Lebensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222178

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