Titel II Urkunden des Vereins Kapitel I Allgemeines
Artikel 22
Urkunden des Vereins
- 1. Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über den Aufbau des Vereins.
- 2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.
- 3. Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Brief postdienst. Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
- 4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften regeln die Dienste mit Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbinlich.
- 5. Die Ausführungsvorschriften enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer abgeschlossen.
- 6. Die gegebenenfalls den Urkunden des Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieser Urkunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084469
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)