Artikel 22 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Titel II Urkunden des Vereins Kapitel I Allgemeines

Artikel 22

Urkunden des Vereins

  1. 1. Die Satzung ist die Grundnorm des Vereins. Sie enthält die Bestimmungen über den Aufbau des Vereins.
  2. 2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.
  3. 3. Der Weltpostvertrag und seine Ausführungsvorschrift enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Brief postdienst. Diese Urkunden sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
  4. 4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ausführungsvorschriften regeln die Dienste mit Ausnahme der Brief post zwischen den Mitgliedsländern, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbinlich.
  5. 5. Die Ausführungsvorschriften enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Vertrages und der Abkommen; sie werden von den Postverwaltungen der beteiligten Mitgliedsländer abgeschlossen.
  6. 6. Die gegebenenfalls den Urkunden des Vereins beigefügten Schlußprolokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieser Urkunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084469

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