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Artikel 22. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 22.

Inkrafttreten und Gültigkeit.

(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die bisher getroffenen, mit wasserwirtschaftlichen Fragen zusammenhängenden Regelungen zwischen den Vertragsstaaten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht im Vertrag (Anlagen II und III) übernommen werden.

Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 9. April 1956.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004257

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