Artikel 22 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 22

Artikel 22. Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sind diesen Lagern kriegsgefangene Mannschaften desselben Heeres, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und Gleichgestellten entsprechender Zahl zuzuteilen.

Die Offiziere und Gleichgestellten haben sich ihre Beköstigung und Bekleidung von dem Gehalt, das ihnen vom Gewahrsamsstaat ausgezahlt wird, selbst zu beschaffen. Bei der Beköstigung muß die Selbstverwaltung durch die Offiziere auf jede Art gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003231

alte Dokumentnummer

N1193624269L

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