Artikel 22
Artikel 22. Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sind diesen Lagern kriegsgefangene Mannschaften desselben Heeres, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und Gleichgestellten entsprechender Zahl zuzuteilen.
Die Offiziere und Gleichgestellten haben sich ihre Beköstigung und Bekleidung von dem Gehalt, das ihnen vom Gewahrsamsstaat ausgezahlt wird, selbst zu beschaffen. Bei der Beköstigung muß die Selbstverwaltung durch die Offiziere auf jede Art gefördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003231
alte Dokumentnummer
N1193624269L
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