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Artikel 22 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 22

Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung unterbricht die Verjährung im ersuchten Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.

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