Artikel 22
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung unterbricht die Verjährung im ersuchten Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.
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Artikel 22
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung unterbricht die Verjährung im ersuchten Staat. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Absendung des Ersuchens an den ersuchten Staat.
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