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Artikel 22 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Grundsatz ne bis in idem

Artikel 22

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen:

  1. a) wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, endgültig eingestellt worden ist;
  2. b) wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung nicht mehr vollstreckt werden kann;
  3. c) solange die Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251524

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