Artikel 22. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 22.

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen von Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen sowie die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben. Solche Akten und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des ersuchten Staates befinden und nicht besondere Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich zurückzustellen.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Schlagworte

Erhebungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025728

alte Dokumentnummer

N2195514465A

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